HELLER HOLZBIEGETECHNIK

AGB

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1. Geltungsbereich

Diese vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Verwender Heller Holzbiegewerk (im Folgenden Heller) und den jeweiligen Geschäftspartnern für alle Lieferungen und Angebote. Sie gelten bei Erteilung des ersten Auftrags mit dem jeweiligen Geschäftspartner als vereinbart und sind für alle künftigen Aufträge auch dann anzuwenden, wenn auf sie nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen worden ist. Die AGB gelten ausschließlich, sofern sie nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Entgegenstehende Bedingungen der jeweiligen Geschäftspartner sind nur verbindlich, wenn ihnen ausdrücklich zugestimmt wird.

2. Angebote, Vertragsabschluss

a. Alle Angebote Hellers sind freibleibend und unverbindlich. Jeder Vertrag mit Heller kommt erst durch die in angemessener Frist erfolgte, schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Für Art, Umfang und Zeit der Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung Hellers maßgebend.

b. Weicht der Auftrag des jeweiligen Geschäftspartners vom Angebot Hellers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung Hellers zustande.

3. Vergütung

a. Ist die vertragliche Leistung von Heller erbracht und abgeliefert, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

b. Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungs Statt angenommen.

c. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

4. Lieferfrist

Wird die von Heller geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten Hellers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

5. Teillieferungen

a. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem jeweiligen Geschäftspartner zumutbar sind, wobei die verursachten zusätzlichen Versandkosten von Heller getragen werden.

b. Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, so kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zum Einbehalt in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwands.

6. Leistungsort, Kostentragung

Leistungsort ist der Ort der Niederlassung Hellers. Wünscht der jeweilige Geschäftspartner die Übersendung, so trägt dieser die Kosten der Versendung ab der Übergabe durch Heller an die Transportperson.

7. Lagergeld

Führt der Annahmeverzug des jeweiligen Geschäftspartners zu einer Verzögerung der Auslieferung, kann Heller pauschal für jeden Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises, höchstens jedoch insgesamt 10 % des Kaufpreises berechnen. Dem jeweiligen Geschäftspartner ist der Nachweis gestattet, dass Heller kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Heller ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

8. Mängel

a. Unwesentliche und zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.

b. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall Heller zu.

Das Verlangen des jeweiligen Geschäftspartners auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen.

Ist die Lieferung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem jeweiligen Geschäftspartner das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Anwendung der §§ 445 a, 445 b, 478 BGB (Rückgriffsanspruch des Verkäufers) bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch das Recht des jeweiligen Geschäftspartners, Schadensersatz zu verlangen.

c. Soweit eine gesetzliche Pflicht zur Tragung von zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen besteht, ist Heller nicht zur Tragung verpflichtet, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des jeweiligen Geschäftspartners verbracht wird; dies gilt nicht, wenn die Verbringung seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.

d. Unbeschadet weitergehender Ansprüche Hellers hat der jeweilige Geschäftspartner im Falle einer unberechtigten Mängelrüge Heller die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.

9. Rücktritt

Der jeweilige Geschäftspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurücktreten. Bei Pflichtverletzungen hat sich der jeweilige Geschäftspartner innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung Hellers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht.

10. Eigentumsvorbehalt

a. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum Hellers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den jeweiligen Geschäftspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

b. Dem jeweiligen Geschäftspartner ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden (Verarbeitung). Die Verarbeitung erfolgt für Heller. Wenn der Wert des Heller gehörenden Liefergegenstands jedoch geringer ist als der Wert der nicht Heller gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt Heller Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Brutto-Rechnungswerts des verarbeiteten Liefergegenstands zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit Heller nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Heller und der jeweilige Geschäftspartner darüber einig, dass der jeweilige Geschäftspartner Heller Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Brutto-Rechnungswerts des Heller gehörenden Liefergegenstands zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstands mit Heller nicht gehörender Ware. Soweit Heller nach Nr. 10 Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der jeweilige Geschäftspartner sie für Heller mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

c. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstands oder der Neuware tritt der jeweilige Geschäftspartner hiermit und ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf, seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an Heller ab. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrags, der dem von Heller in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstands entspricht. Der Heller abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

d. Verbindet der jeweilige Geschäftspartner den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrags ab, der dem von Heller in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstands entspricht.

e. Bis auf Widerruf ist der jeweilige Geschäftspartner zur Einziehung der gemäß Nr. 10 an Heller abgetretenen Forderungen befugt. Der jeweilige Geschäftspartner wird die auf die abgetretenen Forderungen geleisteten Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an Heller weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des jeweiligen Geschäftspartners, ist Heller berechtigt, die Einziehungsbefugnis des jeweiligen Geschäftspartners zu widerrufen. Außerdem kann Heller nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den jeweiligen Geschäftspartner gegenüber den Abnehmern verlangen.

f. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der jeweilige Geschäftspartner Heller die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

g. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem jeweiligen Geschäftspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der jeweilige Geschäftspartner Heller unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstands oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwerts des Liefergegenstands an den jeweiligen Geschäftspartner erfolgt. Der jeweilige Geschäftspartner hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

h. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die Heller zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird Heller auf Wunsch des jeweiligen Geschäftspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der Heller zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Heller steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

i. Bei Pflichtverletzungen des jeweiligen Geschäftspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Heller auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstands beziehungsweise der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurücktreten; der jeweilige Geschäftspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstands beziehungsweise der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung von Heller, es sein denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

11. Eigentums- und Urheberrecht

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen oder anderen Unterlagen behält sich Heller sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen einschließlich der Kopien sind im Falle der Nichterteilung des Auftrags unverzüglich herauszugeben. Bei vom jeweiligen Geschäftspartner verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet dieser auf Schadensersatz.

12. Haftung

a. Heller haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit Hellers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung Hellers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer in S. 1 oder S. 3 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haftet Heller nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit Heller den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

b. Die Regelungen des a. gelten für alle Schadensersatzansprüche – insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung – und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

c. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des jeweiligen Geschäftspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

13. Verjährung

a. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen der § 438 I Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 I Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke) oder § 634 a I Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die in S. 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Jedoch gelten die Bestimmungen der Nr. 13 insgesamt nicht für die Verjährung des Rückgriffsanspruchs Hellers nach § 445 b I BGB in dem Falle, dass der Letztkäufer ein Verbraucher ist.

b. Die Verjährungsfristen nach a. gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen Heller, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

c. Die Verjährungsfristen nach a. und b. gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

aa. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit Heller eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen hat.

bb. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

cc. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

d. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung.

e. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

f. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt a. S. 1.

g. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des jeweiligen Geschäftspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

14. Schlussbestimmungen

a. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Bedingung gilt eine Vereinbarung, die dem wirtschaftlichen Zweck im Rahmen des gesetzlichen Zulässigen der unwirksamen Bedingungen am nächsten kommt.

b. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlich der Sitz Hellers soweit nicht zwingend gesetzlich ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben ist. Heller ist jedoch berechtigt, den jeweiligen Geschäftspartner an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

c. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Heller und dem jeweiligen Geschäftspartner gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 11.04.1980.